Spektrum der Rechtswissenschaft
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Kindererziehung in Haft (als Privileg der Frau)?
Autor: Mag. Johannes Oberlaber
Nicht zuletzt ein viel beachteter Praxisfall war Anlass dafür, die Möglichkeit der Kindererziehung in österreichischen Haftanstalten genauer zu untersuchen. Neben den allgemeinen Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, um dieses Institut in Anspruch nehmen zu können, soll auf besondere strafrechtliche, familienrechtliche und Gender-Fragestellungen eingegangen werden. Insbesondere sollen die Fragen nach der Vereinbarkeit mit dem Strafvollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest und die Möglichkeit der Entziehung der Obsorge wegen Strafhaft des Obsorgeberechtigten beantwortet werden. Im Anschluss daran wird die Problematik der Gleichbehandlung von Mann und Frau besprochen.
§ 144 ABGB; Art 7 Abs 1 B-VG; Art 8 EMRK; § 176 ABGB; Art 2 StGG; (deutsches) GG Art 3; (deutsches) GG Art 6; Art 80 (schweizerisches) StGB; § 182 Abs 4 StPO; § 5 StVG; § 6 StVG; § 74 StVG; § 46 StGB; § 80 (deutsches) StVollzG; § 156b Abs 1 StVG; § 156c Abs 1 StVG; § 145 Abs 2 StVG; § 142 (deutsches) StVollzG; § 133 StVG; (deutsches) GG 125a Abs 1;
Elektronisch überwachter Hausarrest; Familie; Gender; Gleichbehandlung; Gleichberechtigung; Gleichheit; Haft; Justizanstalt; Kindererziehung; Obsorge; Strafvollzug.
Aktuelle Entwicklungen und Strukturprobleme der europäischen Finanzaufsicht:MiFID II
Autor: Mag. Georg Granner
Das Kapitalmarktrecht gilt als eines der besonders dynamischen Politikfelder der Europäischen Union. Es hat sich zu einem Sektor entwickelt, in dem die europäische Rechtsangleichung weit fortgeschritten ist und in dem die auch für andere Rechtsgebiete zu erwartenden Entwicklungen bereits im Voraus abgelesen werden können.2 Die Finanz-, Wirtschafts- und Schuldenkrise hat ein Übriges getan, um neue Rechtsentwicklungen anzustoßen, die im Finanzaufsichtspaket 20103 und den aktuellen Vorschlägen der Kommission zur Erlassung der MiFID II4 und der MiFIR5 ihren vorläufigen Höhepunkt gefunden haben. Der vorliegende Beitrag nimmt die geplante Neufassung der MiFID zum Anlass, aktuelle Entwicklungen und Strukturprobleme der europäischen Finanzaufsicht nachzuzeichnen und kritisch zu beleuchten. Regelungsinhalte der MiFIR sollen nur insoweit angesprochen werden, als sie in engem inhaltlichem Zusammenhang mit den thematisierten Richtlinienbestimmungen stehen.
[2] Vgl Spindler / Kasten, Die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente ( MiFID ), in Braumüller et al ( Hrsg ), Von der MiFID zum WAG 2007 ( 2008 ) 3.
[3] Bestehend aus der VO 1092 / 2010 / EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken ( » ESRB-VO « ); ABl 2010 L 331 / 1; der VO 1093 / 2010 / EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde ( Europäische Bankenaufsichtsbehörde ), zur Änderung des Beschlusses Nr 716 / 2009 / EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009 / 78 / EG der Kommission ( » EBA-VO « ); ABl 2010 L 331 / 12; der VO 1094 / 2010 / EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde ( Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung ), zur Änderung des Beschlusses Nr 716 / 2009 / EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009 / 79 / EG der Kommission ( » EIOPA-VO « ); ABl 2010 L 331 / 48; der VO 1095 / 2010 / EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde ( Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ), zur Änderung des Beschlusses Nr 716 / 2009 / EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009 / 77 / EG der Kommission ( » ESMA-VO « ); ABl 2010 L 331 / 84; sowie der RL 2010 / 78 / EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98 / 26 / EG, 2002 / 87 / EG, 2003 / 6/EG, 2003 / 41 / EG, 2003 / 71 / EG, 2004 / 39 / EG, 2004 / 109 / EG, 2005 / 60 / EG, 2006 / 48 / EG, 2006 / 49 / EG und 2009 / 65 / EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde ( Europäische Bankenaufsichtsbehörde ), der Europäischen Aufsichtsbehörde ( Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung ) und der Europäischen Aufsichtsbehörde ( Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ) ( » Omnibus-I-RL « ); ABl 2010 L 331 / 120. Zu nennen ist ferner die VO 1096 / 2010 / EU des Rates vom 17. November 2010 zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken; ABl 2010 L 331 / 162.
[4] Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente zur Aufhebung der Richtlinie 2004 / 39 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates; KOM( 2011 ) 656 endg.
[5] Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung [ EMIR ] über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister; KOM( 2011 ) 652 endg.
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MiFID II; MiFIR; organised trading facilities ( OTF ); algorithmischer Handel; Wohlverhaltensregeln; Aufsichtsbefugnisse; Sanktionen
Die Unterbringung potenzieller Rückfallstäter im Licht der Rechtsprechung des EGMR
Autor: Univ.-Ass. Mag.a Judith Gschwendtner
Der EGMR setzte sich in seiner aktuellen Rechtsprechung mehrmals mit der deutschen Rechtslage zur Sicherungsverwahrung auseinander. Er stellte dabei insbesondere fest, dass die Bestimmungen zur nachträglichen Sicherungsverwahrung unter anderen gegen Art 5 EMRK verstoßen, da diese Art von Freiheitsentzug durch keinen der Rechtfertigungsgründe der lit a bis f dieser Bestimmung gedeckt ist. Im Anschluss an die Darstellung der Rechtslage in Deutschland und der Urteile des EGMR zur Konventionsmäßigkeit einer nachträglichen Sicherungswahrung, werden die zu Art 5EMRK gefundenen Ergebnisse auf die Rechtslage in Österreich umgelegt. Dabei werden die im österreichischen StGB enthaltenen Bestimmungen für die Unterbringung gefährlicher Rückfallstäter im Licht der EMRK geprüft.
Art 5 EMRK; Art 7 EMRK; § 23 StGB; § 66b dStGB;
Freiheitsentzug; Gefährlichkeit; Haftgrund; Maßnahme; Rückfall; Schuldfeststellung; Sicherungsverwahrung; Strafvollzug; Unterbringung; Verurteilung.
Rechtsstaatliche Determinierungsanforderungen an die Regelung des Studienbeitrags
Entscheidungsbesprechung zu VfGH 30.6.2011, G 10/11, V 6/11-10
Autor: Univ.-Ass. Mag. Markus Grimberger
Mit Erkenntnis vom 30.6.2011 hob der VfGH wesentliche Teile der bisherigen Studienbeitragsregelung des Universitätsgesetzes wegen mangelnder Determinierung auf. Nach einer allgemeinen Darstellung der gesetzlichen Regelung des Studienbeitrags und einer Zusammenfassung des Entscheidungstenors sollen im Folgenden zwei Aspekte des Erkenntnisses herausgegriffen und näher beleuchtet werden: erstens die Frage, welchen Determinierungsgrad der Regelungsgegenstand konkret verlangt, und zweitens, ob die Interpretation der Bestimmung tatsächlich keine eindeutigen Ergebnisse liefert und der VfGH somit zur ultima ratio, der Aufhebung der Bestimmung, greifen musste.
Art 18 B-VG; § 2 a StubeiV; § 2 StubeiV; § 91 UG; § 92 UG; Art 81 c B-VG;
Autonomie; Bestimmtheitsgebot; eingriffsnahe Gesetze; Interpretation; Legalitätsprinzip; Studienbeitrag.
Überlegungen zur Unternehmensnachfolge im System des Allgemeinen Verwaltungsrechts
Autor: Mag. Georg Granner
Der vorliegende Beitrag verfolgt das Ziel, den wirtschaftlichen und rechtlichen Vorgang der Unternehmensrechtsnachfolge für das öffentliche Recht begrifflich zu fassen und vor dem Hintergrund des allgemeinen Verwaltungsrechts systematische Grundüberlegungen anzustellen. Die wesentlichen Erscheinungsformen der Unternehmensnachfolge sollen unter Berücksichtigung
aktueller Entwicklungen in Lehre und Rechtsprechung mit dem öffentlich-rechtlichen System subjektiver öffentlicher Rechte und Pflichten zusammengeführt werden. Abschließend werden aus den entwickelten Zusammenhängen rechtliche Schlussfolgerungen gezogen und rechtspolitische Gestaltungsvorschläge formuliert.
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Unternehmensnachfolge; Unternehmenskauf; Share Deal; Asset Deal; Anteilskauf; Zivilrechtsanalogie; Umgründungen.
Verfassungsrechtliche Aspekte der land- und forstwirtschaftlichen Vollpauschalierung
Autor: Univ.-Prof. DDr. Georg Kofler, LL.M. (NYU) / Mag. Gottfried Schellmann
Mehr als 90% der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe ermitteln ihren ertragsteuerlichen Gewinn durch eine Vollpauschalierung auf Basis historischer Einheitswerte. Diese einheitswertbasierende Vollpauschalierung des land- und forstwirtschaftlichen Gewinnes dient nicht nur der Verwaltungsökonomie, sondern wird vom Rechnungshof und im Schrifttum als rechtspolitisch und verfassungsrechtlich bedenkliche Begünstigung kritisiert. Dieser Beitrag bekräftigt diese Bedenken sowohl aus rechtlicher als auch aus empirischer Sicht, wird doch durch die Pauschalierung im langjährigen Bundesdurchschnitt nur ein Bruchteil der tatsächlichen Gewinne erfasst. Hinzu tritt, dass für die Land- und Forstwirtschaft nicht nur im Übrigen Steuerrecht keine kompensierenden Nachteile bestehen, sondern vielmehr zahlreiche Normen weitere, teilweise rechtspolitisch kaum verständliche, nicht zielsichere Begünstigungen für die Land- und Forstwirtschaft begründen. Aus den im Folgenden dargelegten Gründen ist es verfassungsrechtlich geboten, das System der Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft neu zu ordnen. Diese Überlegung gewinnt auch im Lichte anderer Pauschalierungsbestimmungen an Brisanz, zumal nach einer Entscheidung des UFS Innsbruck[1] nunmehr auch der VwGH die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Gaststättenpauschalierungs-Verordnung[2] geteilt hat und mit Beschluss vom 15. 9. 2011[3] den Antrag an den VfGH gestellt hat, die Kernbestimmungen dieser Verordnung wegen ihres begünstigenden Charakters als gesetzwidrig aufzuheben. Darüber hinaus hatte der UFS Innsbruck[4] zuvor die aus der Pauschalierung erfließenden Vorteile als unionsrechtswidrige, rückzufordernde Beihilfen beurteilt.
Dieser Beitrag beruht auf einer Studie, die von den Verfassern in Zusammenarbeit mit der Arbeiterkammer Wien erstellt wurde.[5] Im – zeitlichen und inhaltlichen – Umfeld der Vorstellung der Studie ist die Thematik der Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft auch im Fachschrifttum heftig diskutiert worden.[6] Diese Diskussion wurde im folgenden Beitrag umfassend berücksichtigt, wobei zudem – angesichts der zT missverständlichen medialen Berichterstattung – schon vorweg darauf hinzuweisen ist, dass sich die folgenden Ausführungen zur Vollpauschalierung lediglich auf Fragen der Bemessungsgrundlage und nicht der effektiven Einkommensteuerlast der Land- und Forstwirtschaft beziehen. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass es sich bei den unseren Berechnungen ( mangels anderen Datenmaterials ) zugrunde gelegten, in den sog » Buchführungsergebnissen « erfassten buchführenden Betrieben wohl um überdurchschnittlich gut geführte Betriebe handelt, deren Ergebnisse womöglich für kleinere, nicht erfasste Betriebe nicht repräsentativ sind,[7] lässt sich dennoch eine verfassungsrechtlich relevante Größenordnung der Unterschätzung der Bemessungsgrundlage veranschlagen.[8] Mangels empirischen Materials kann freilich daraus keine exakte Aussage abgeleitet werden, wie sich die Untererfassung der Bemessungsgrundlage angesichts des Grundfreibetrags und alternativer Gestaltungsmöglichkeiten auf die tatsächliche Steuerleistung auswirkt. Hier wird tatsächlich nicht von der Hand zu weisen sein, dass bei zahlreichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben auch bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 bzw Abs 3 EStG keine nennenswerte Steuerleistung resultieren würde[9] und daher eine Pauschalierung in gewissen Grenzen als Vereinfachungsmaßnahme angebracht erscheint. Allerdings werden – wie die bundesdurchschnittliche Betrachtung zeigt[10] – je nach Hektarsätzen und Betriebsgröße gewisse land- und forstwirtschaftliche Betriebe von der Vollpauschalierung ungerechtfertigter Weise erheblich begünstigt.
Unsere Ausführungen bezweifeln keineswegs, dass die österreichische Land- und Forstwirtschaft als Rückgrat eines lebenswerten ländlichen Raumes anzusehen ist und auch die kulturelle Tradition unseres Landes widerspiegelt. Dies beantwortet allerdings nicht die Frage, ob die Land- und Forstwirtschaft zusätzlich in weiten Bereichen aus dem allgemeinen Steuersystem herausgeschält und einem intransparenten, nicht zielsicheren Pauschalierungsregime unterstellt werden soll, das zumindest im Hinblick auf die steuerliche Bemessungsgrundlage zu einer dramatischen Untererfassung führt und zudem der Finanzverwaltung über weite Strecken Kontrollmöglichkeiten nimmt. Die einkommensteuerliche Pauschalierung hat auch außersteuerliche Nebeneffekte, etwas dass es aufgrund der niedrigen einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage womöglich zu ungerechtfertigt hohen staatlichen Transferleistungen kommt.[11] Es geht in diesem Beitrag auch nicht darum, » Bevölkerungsgruppen, zu denen man selbst nicht gehört oder Regelungen, denen man selbst nicht unterliegt, in kritischer Weise vor den Vorhang zu bitten «,[12] sondern lediglich um die Frage, ob die Pauschalierung für die Land- und Forstwirtschaft den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht.
Sowohl verfassungsrechtlich als auch rechtspolitisch ist es daher geboten, die Voraussetzungen für die Pauschalierung so zu definieren, dass nur jene Betriebe erfasst werden, bei denen die Pauschalierung tatsächlich im Wesentlichen Vereinfachungs-, nicht aber umfassenden Begünstigungscharakter hat. Im Hinblick auf die Land- und Forstwirtschaft könnte und müsste daher in gewissen eingeschränkten Bereichen – etwa nach deutschem Vorbild – eine pauschalierende Begünstigung weiterhin der Verwaltungsökonomie dienen und solcherart bäuerliche Familienbetriebe entlasten. Sollte es darüber hinaus zu einer steuerlichen Höherbelastung der in der Landwirtschaft Tätigen führen, läge es am Gesetzgeber, über Förderungsmaßnahmen in den als konkret förderungswürdig eingestuften Bereichen zu reflektieren und außerhalb des Steuerrechts zielsichere Maßnahmen zu schaffen.
[1] UFS Innsbruck 30. 3. 2011, RV / 0688-I / 10.
[2] Siehe generell zur Kritik Baldauf, Gaststätten- und Beherbergungspauschalierung: ein beachtliches Steuerprivileg, SWK 2008, S 830 ( S 830 ff ); Baldauf, Die Gaststättenpauschalierung: ein Privileg wie aus dem Bilderbuch, SWK 2010, T 171 ( T 171 f f ); Prodinger, Basispauschalierung und Pauschalierungsverordnungen im Lichte der Steuergerechtigkeit, SWK 2010, S 819 ( S 819 f f ); Baldauf in Jakom4 ( 2011 ) § 17 Rz 56; Renner, » Gaststättenpauschalierung «: unionsrechtlich verbotene Beihilfe ? UFSjournal 2011, 178 ( 178 f f ).
[3] VwGH 15. 9. 2011, A 2011 / 0003 bis 0006.
[4] UFS Innsbruck 30. 3. 2011, RV / 0688-I / 10.
[5] Kofler / Schellmann, Verfassungsrechtliche Aspekte der land- und forstwirtschaftlichen Vollpauschalierung ( AK Wien, Mai 2011 ).
[6] Siehe Schürer-Waldheim, Verfassungswidrigkeit der Pauschalierung in der Land- und Forstwirtschaft, SWK 2011, S 792 ( S 792 f f ); Steuerinsider, SWK 2011, T 146 ( T 146 f ); Kaluza, Anmerkungen zur Landwirtepauschalierung, SWK 2011, T 157 ( T 157 f f ); Schürer-Waldheim, Ergänzungen und Klarstellungen zu den Begünstigungen der Land- und Forstwirtschaft im Steuerrecht, SWK 2011, T 227 (T 227 f). Auch Jilch, Die Besteuerung pauschalierter Land- und Forstwirte4 ( 2011 ) 394 f f, geht in einem Kapitel » Erneute Vorwürfe 2011 « auf diese Diskussion ein.
[7] So die Einschätzung von Ruppe, Die Ausnahmebestimmungen des Einkommensteuergesetzes ( 1971 ) 273; siehe auch Jilch, Die Besteuerung pauschalierter Land- und Forstwirte4 ( 2011 ) 400.
[8] Siehe zu den konkreten Berechnungen und Korrekturen unter Offenlegung der Prämissen und allfälliger Schwächen den Anhang.
[9] Siehe Kapitel I.B.
[10] Siehe Kapitel III.B.
[11] Dazu Schürer-Waldheim, Verfassungswidrigkeit der Pauschalierung in der Land- und Forstwirtschaft, SWK 2011, S 792 ( S 792 ).
[12] So der Vorwurf von Kaluza, Anmerkungen zur Landwirtepauschalierung, SWK 2011, T 157 ( T 160 ), und Jilch, Die Besteuerung pauschalierter Land- und Forstwirte4 ( 2011 ) 401.
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§ 17 EStG; LuF Pausch VO; § 22 VStG; § 7a MinStG;
Pauschalierung; Einheitswert; Land- und Forstwirtschaft.
Der Vorschlag einer verpflichtenden Frauenquote für die Wahlvorschläge zum Nationalrat in Österreich
Eine verfassungsrechtliche und rechtspolitische Bewertung
Autor: Mag. Verena Haumer
In die politische Diskussion bezüglich der Gleichbehandlung von Frauen und Männern wurde der Vorschlag einer verpflichtenden Frauenquote für die Wahlvorschläge zum Nationalrat eingebracht. Dieser Beitrag geht zunächst der Frage nach, ob die Einführung einer verpflichtenden Frauenquote gegen österreichisches Verfassungsrecht verstoßen würde. Abschließend wird diese Quotenregelung einer rechtspolitischen Bewertung unterzogen.
Art 2 StGG; § 1 ParteienG; Art 1 B-VG; Art 7 B-VG; Art 26 B-VG; RL 76/207/EWG;
Frauenquote; Wahlrechtsgrundsätze; Gleichheitssatz; allgemeines Wahlrecht; gleiches Wahlrecht; freies Wahlrecht; demokratisches Grundprinzip; Urteil Kalanke; Urteil Marschall.
Erneuerbare Energie Richtlinie 2009/28/EG
»Ein Scheitern können wir uns nicht leisten...«
Autor: Dr. Martina Schlögl
Als Teil des EU-Klima- und Energiepakets dient die Erneuerbare Energien Richtlinie 2009 dazu, den anthropogenen Klimawandel zu bekämpfen. Konkret zielt dieser europäische Rechtsakt darauf ab, in den erstmals gemeinsam geregelten Sektoren Strom, Wärme/Kälte und Verkehr den Anteil regenerativer Energien bis zum Jahr 2020 signifikant zu erhöhen. Die folgenden Ausführungen sollen einen Überblick über die unionsrechtlichen Vorgaben geben, die die Mitgliedsstaaten bei den Bemühungen, ihre nationalen Zielwerte zu erfüllen, zu beachten haben.
Erneuerbare Energie Richtlinie 2009;
Biokraftstoffe; Bruttoendenergieverbrauch; erneuerbare Energien; Förderregelungen; indikative Zielvorgaben; Kooperationsmechanismen; Nachhaltigkeitskriterien; nationale Zielwerte; regenerative Energien.
Roma locuta, causa finita?
Anmerkungen zu VfGH 28.6.2011, B 254/11 (Brenner Basistunnel)
Autor: Dr. Martina Schlögl / Mag. Georg Granner
Der Streit um den Rechtszug in Angelegenheiten der Umweltverträglichkeits-prüfung nach dem 3. Abschnitt des UVP-G ist in die nächste Runde gegangen. Mit dem vorliegenden Erkenntnis hat der VfGH der Auffassung des VwGH, der beteiligten Öffentlichkeit stehe im Lichte des Art 10a UVP-RL gegen Bescheide auch in Verfahren nach dem 3. Abschnitt des UVP-G der Rechtszug an den US offen, eine klare Abfuhr erteilt. Der gegenständliche Beitrag soll die Argumentationslinien des VfGH darstellen und im Anschluss kritisch würdigen. Besonderes Augenmerk wird den Konsequenzen gewidmet, die der nunmehrige Status Quo der Rechtsprechung für den Rechtszug im UVP-Verfahren auslöst.
Art 10a UVP-RL; Art 6 EMRK; Art 47 GRC; Art 19 B-VG; Art 83 Abs 2 B-VG; § 45 Abs 1 VwGG; Art 138 Abs 1 B-VG;
Brenner Basistunnel; Umweltverträglichkeitsprüfung; Unabhängiger Umweltsenat; Beschwerdebefugnis der beteiligten Öffentlichkeit; Rechtsschutz durch Tribunal; doppelte Bindung
Wesentliche Neuerungen durch das Investmentfondsgesetz 2011
Autor: Mag. Martin Oberndorfer
Am 1.9.2011 trat das Investmentfondsgesetz 2011 in Kraft. Der Großteil der Änderungen, der durch das InvFG 2011 im Vergleich zum bisherigen InvFG 1993 vorgenommen wurde, erfolgt in Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG (»UCITS IV«). Dieser Aufsatz bietet keine abschließende Auflistung sämtlicher Änderungen, die das InvFG 2011 mit sich brachte, vielmehr sollen einige sehr wesentliche Neuerungen näher dargestellt werden.
Investmentfondsgesetz 1993; Investmentfondsgesetz 2011; RL 2001/107/EG (»UCITS III-Richtlinie«); RL 2009/65/EG (»UCITS IV-Richtlinie«); Verordnung (EU) Nr 583/2010;
Feeder-Fonds; InvFG 2011; Investmentfonds; KID; Kund- eninformationsdokument; Management Company Pass; Master-Fonds; Master-Feeder-Konstruktion; OGAW IV; UCITS IV; Verschmelzung; Vertrieb.
Vom Microsoft-Kogel zum Google-Glockner? Rechtsfragen zur Umbenennung von Tiroler Berggipfeln
Autor: Dr. MMag. Michael Kreuzmair
Der geplante Verkauf zweier Osttiroler Berggipfel und die damit zusammenhängende mögliche Umbenennung derselben sorgte für weltweites Medieninteresse. In diesem Zusammenhang stellen sich mehrere Rechtsfragen, die von der Zulässigkeit der Umbenennung eines Berges über die Zuständigkeit bis hin zur Frage reichen, welche Gebietskörperschaft zur Schaffung einer gesetzlichen Grundlage über geografische Bezeichnungen kompetent ist. Im folgenden Beitrag wird diesen Fragen nachgegangen, wobei der Autor unter Berücksichtigung der Einholung zahlreicher Meinungen von auf diesem Gebiet tätigen Personen zur Auffassung gelangt, dass es sich in Zeiten einer zunehmenden »Verrechtlichung« und der oftmals zitierten »Normenflut« hierbei um einen rechtsfreien Bereich handelt, der aufgrund der zu beschreibenden Spezifika allerdings den öffentlichen Interessen genügt und keiner rechtlichen Regelung zugeführt werden muss.
Art 10 Abs 1 Z 1 B-VG; Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG; Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG; Art 15 Abs 1 B-VG; Art 15 Abs 9 B-VG; § 9 TGO; § 1 Tiroler Gesetz über die Bezeichnung von Verkehrsflächen und die Numerierung von Gebäuden; § 13 Abs 4 Tiroler Straßengesetz; § 2 Vermessungsgesetz; § 2 Volksgruppengesetz; § 12 Volksgruppengesetz;
Bergnamen; Bergwesen; Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen; Bundesverfassung; Forstwesen; geografische Bezeichnungen; Kompetenzrecht; Nomenklaturkommission; Vermessungswesen; Wasserrecht; Zivilrechtswesen.
Die Vermeidung der Doppelbesteuerung in der föderalen Struktur Österreichs
Autor: Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Lang / Mag. Lisa Paterno
Doppelbesteuerung kann auch innerhalb von Staaten auftreten, wenn die Besteuerungshoheit nicht alleine bei der Zentralgewalt liegt, sondern regionale Zuständigkeiten vorgesehen sind. Der Verfassungsgerichtshof hat in einer schon 1998 ergangenen Entscheidung zum Zwecke der sachgerechten Abgrenzung von Besteuerungshoheiten im Internationalen Steuerrecht entwickelte Grundsätze zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit konkreten finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen verknüpft. Der Gerichtshof hat damals gefolgert, dass Gebietskörperschaften die Verpflichtung auferlegt ist, ihre Zuständigkeiten auf einfachgesetzlicher Ebene so in Anspruch zu nehmen, dass die Besteuerungshoheiten von Vorneherein sachgerecht abgegrenzt sind. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs ist die Abgrenzung von Besteuerungshoheiten sachgerecht, wenn Staaten nur solche Tatbestände besteuern, zu denen sie eine hinreichende Beziehung (»genuine link«) aufweisen. Der Beitrag reflektiert die dogmatischen Grundlagen und die Rechtfertigung dieses Ansatzes. Zudem untersuchen die Autoren landes- und gemeindeabgabenrechtliche Bestimmungen vor dem Hintergrund der Frage, ob die regionalen Gesetzgeber den ihnen auferlegten verfassungsrechtlichen Verpflichtungen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung nachkommen und welche Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung dabei Anwendung finden.
§ 7 Abs 4 F-VG; § 8 Abs 4 F-VG; § 1 Wiener AnkündigungsabgabeVO; § 1 Abs 1 Lustbarkeitsabgabenordnung der Stadt Linz; § 28 Abs 2 Steiermärkische Tourismusgesetz; § 12 Abs 4 Z 1 Oberösterreichisches Hundeabgabengesetz; § 4 Abs 5 des Beschlusses des Wiener Gemeinderats über die Ausschreibung einer Abgabe für das Halten von Hunden im Gebiete der Stadt Wien;
Finanzverfassung; Abgabenerfindungsrecht; Rücksichtnahmepflicht; Finanzausgleich; Besteuerungshoheit; Gemeindeabgaben kraft freien Beschlussrechts; Völkergewohnheitsrecht; Doppelbesteuerung; doppelte Nicht- besteuerung; Befreiungsmethode; » Subject-to-tax « Klauseln; Anrechnungsmethode; Wiener Ankündigungs- abgabe.
Der Informationsaustausch nach OECD Grundsätzen und nach der Sparzinsenrichtlinie mit Schwerpunkt auf Kapitalerträge
Autor: Mag. Harald Moshammer, P LL.M.
Um der Problematik der internationalen Steuerhinterziehung Herr zu werden, wurden sowohl auf OECD- als auch auf europäischer Ebene Regelungen erlassen, die den zwischenstaatlichen Informationsaustausch der Finanzverwaltungen gewährleisten sollen. Durch diesen Auskunftsverkehr würde die Entdeckungswahrscheinlichkeit von Steuerhinterziehungen zunehmen, was eine signifikante Senkung solcher Hinterziehungsfälle bewirken sollte. Da sowohl das aktuelle Regelungswerk auf Basis der OECD- als auch der unionsrechtlichen Grundsätze ein enormes Umgehungspotential birgt, kann derzeit ein effektiver Informationsaustausch zwischen den einzelnen Finanzverwaltungen nicht gewährleistet werden, weshalb es zu keiner erheblichen Senkung von Steuerhinterziehungsfällen kommen wird. Neben der Schließung der einzelnen Regelungslücken muss überdies sowohl von Seiten der OECD als auch von Seiten der EU versucht werden, die Kooperationsbereitschaft der einzelnen Vertrags- bzw Mitgliedstaaten zu fördern, da das Risiko besteht, durch unkooperatives Verhalten im Auskunftsverkehr die Attraktivität ihrer eigenen Finanzmärkte zu schützen. Durch die Veranlassung eines umfassenden peer-review Prozesses hat das OECD Global Forum on Transparency and Exchange of Information jedoch unlängst erste Maßnahmen ergriffen, um dem letztgenannten Problem beizukommen.
Art 26 OECD-MA; Art 1 TIE-MA; Art 3 TIEA-MA; Art 5 TIEA-MA; Art 7 TIEA-MA; Art 7 RL 2011/16/EU; Art 8 RL 2003/48/EG; Art 13 RL 2003/48/EG;
Informationsaustausch; Amtshilfe; Sparzinsenrichtlinie; Bankgeheimnis
Leitende Angestellte in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Autor: Francesco Carelli, MLaw / Mag. Martina Gruber / Dr. Rosemarie Portner, LL.M. (Harvard)
Vor dem Hintergrund einer international zunehmend verflochtenen Weltwirtschaft sind die Mobilitätsanforderungen an die Arbeitskräfte in den letzten Jahren und Jahrzehnten rasant gestiegen. Dies gilt nicht zuletzt für Personen in führenden Positionen, insbesondere innerhalb multinationaler Konzerne. Im Gefolge dieses Mobilitätserfordernisses sehen sich Expatriates mit zum Teil komplexen internationalen Steuerfragen konfrontiert. Der folgende Beitrag fasst die Abgrenzungsfragen auf Ebene grenzüberschreitend tätiger Führungspersonen im D-A-CH-Kontext ins Auge. Um die Tätigkeiten von leitenden Angestellten und Führungspersonen vollständig aufzuarbeiten, werden im ersten Abschnitt die nationalen Bestimmungen der Besteuerung von Führungskräften in Deutschland, Österreich und der Schweiz vorgestellt. Der zweite Abschnitt umfasst das Abkommensrecht zwischen den jeweiligen Staaten. Eine Eingrenzung erfolgt dabei insoweit, als Personengesellschaften und öffentlich-rechtliche Körperschaften für Zwecke dieses Beitrages ausgeklammert werden. Der Begriff der leitenden Angestellten wird in keiner der drei hier zu behandelnden innerstaatlichen Steuerrechtsordnungen definiert. Leitende Angestellte werden in diesem Beitrag als Personen verstanden, die organrechtlich und/oder arbeitsrechtlich für die Kapitalgesellschaft tätig und kollektiv oder einzeln für die Kapitalgesellschaft entscheidungs- oder zeichnungsbefugt sind.
Art 14 OECD-DBA; Art 14 OECD-MA; Art 15 OECD-DBA; Art 15 OECD-MA; Art 16 DBG; Art 16 OECD-DBA; Art 16 OECD-MA; § 22 öEStG; § 25 öEStG; § 98 öEStG; Art 4 DBG; Art 5 DBG; Art 17 DBG; Art 18 DBG; Art 92 DBG; § 18 dEStG; § 49 dEStG; Art 18 OECD-MA; Art 18 OECD-DBA;
Aufsichtsrat; Verwaltungsrat; Ruhegehalt; Leitende Angestellte; Selbstständige Erwerbstätigkeit; Unselbstständige Erwerbstätigkeit; Selb- und nichtselbständige Arbeit; Deutschland; Schweiz; Österreich.
Ne bis in idem – das »Zolotukhin«-Urteil des EGMR
Folgejudikatur des VfGH und des EGMR und Konsequenzen der neuen » harmonisierenden Auslegung « für die Vollzugspraxis
Autor: Hofrat Dr. Alfred Grof
Im mehreren Urteilen aus jüngster Zeit hat der EGMR in »Harmonisierung« seiner früheren Rechtsprechung klargestellt, dass eine Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes des Art 4 des 7.ZPMRK nunmehr ausschließlich anhand des Kriteriums der den verschiedenen Verfahren zu Grunde liegenden ( substantiellen ) Fakten zu messen ist; dem gegenüber hält der VfGH bislang am bisherigen »essential-elements«-Ansatz fest; im Interesse der europäischen Integration wird aber eine vollinhaltliche Umsetzung der neuesten EGMR-Rechtsprechung mittelfristig ebenso unumgänglich sein wie damit verbundene staatsorganisatorische Adaptionen auf Verfassungsebene und entsprechende Modifikationen auf einfachgesetzlicher Basis.
7.ZPMRK Art 4; Art 47 EGRC ; Art 50 EGRC; Art 18 B-VG; § 111 ASVG ; § 130 ArbeitnehmerschutzG; § 14 TabakG; Art 46 EMRK; Art 6 EMRK; § 39 GewO; § 28 AuslBG ; Art 94 B-VG; § 52 GlücksspielG; § 103 KFG ; § 134 KFG; § 22 MeldeG; § 82 SPG; § 88 StGB ; 153 e StGB; § 99 StVO ; § 5 VStG ; § 9 VStG; § 22 VStG; § 30 VStG; § 51e VStG; § 168 StGB;
Authentische und autonome Interpretation; Behördenkooperation; civil rights; Doppelbestrafungsverbot; Doppelverfolgungsverbot; essential elements; identische/substantiell gleiche Fakten (identical/substantially the same facts); Gericht; Harmonisierung; Idealkonkurrenz; Kumulationsprinzip; ne (non) bis in idem; Ordnungswidrigkeit; Parallelstrafrechtssystem; res iudicata; Scheinkonkurrenz; Staatsorganisation; Subsidiaritätsklauseln; Tribunal; Unterlassungsdelikte
Rechtsprobleme der Altlastensanierung nach § 79 GewO 1994
Autor: Dr. Elisabeth Poltschak (vorm. Würthinger)
Die Regelung über die Vorschreibung nachträglicher Auflagen im Betriebsanlagenrecht ( § 79 GewO 1994 ) wirft für Rechtsanwender zahlreiche Fragen auf. Mit der Gewerberechtsnovelle 1997 entschied sich der Gesetzgeber – in Abkehr von der Rechtsprechung des VwGH – dafür, dass Auflagen gegebenenfalls auch die erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Anlage zu umfassen haben. Im folgenden Beitrag wird diese Sanierungspflicht für Anlageninhaber näher beleuchtet. Dabei werden bestehende verwaltungs- und verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Sanierungspflicht erörtert. Der Beitrag zeigt auf, dass die konkrete Ausgestaltung der Regelung insbesondere im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz problematisch ist.
Art 7 Abs 1 B-VG; § 79 GewO 1994; § 80 GewO 1994; § 83 GewO 1994; § 360 GewO 1994; Art 2 StGG;
Altlasten; Anlageninhaber; nachträgliche Auflage; Beseitigungspflicht; gewerbliches Betriebsanlagenrecht; Differenzierungsgebot; rückwirkende Gesetzesbestimmung Gleichheitssatz; Vertrauensschutz
Die Wirkung des Unionsrechts im innerstaatlichen Recht. Auflösung von Kollisionsfällen zwischen Unionsrecht und innerstaatlichem Recht
Analyse und kritische Würdigung der » geltungserhaltenden Reduktion innerstaatlichen Rechts « im VwGH-Erkenntnis 2008 / 15 / 0064 vom 17.4.2008 zur Besteuerung ausländischer Portfoliodividenden
Autor: Dr. Florian Raab
Durch das Gebot unionsrechtskonformer Interpretation innerstaatlichen Rechts und den Grundsatz des Anwendungsvorrangs von unmittelbar anwendbarem Unionsrecht sollen Kollisionen zwischen Unionsrecht und innerstaatlichem Recht aufgelöst und dadurch die uneingeschränkte Wirksamkeit und einheitliche Geltung des Unionsrechts sichergestellt werden. Der vorliegende Beitrag befasst sich einerseits mit der konkreten Anwendung dieser Grundsätze und geht auf deren (Rang-)Verhältnis zueinander ein. Andererseits sollen am Beispiel von Verstößen gegen EU-Grundfreiheiten die praktischen Umsetzungsprobleme behandelt werden, die sich bei der Auflösung von Kollisionsfällen ergeben können. Dabei soll insbesondere die vom VwGH im Erkenntnis 2008/15/0064 vom 17. April 2008 angewandte »geltungserhaltende (normerhaltende) Reduktion« innerstaatlichen Rechts einer Analyse und kritischen Würdigung unterzogen werden.
Art 56 f AEUV; § 10 KStG; Art 4 Abs 3 EUV nF;
Anwendungsvorrang; unmittelbare Anwendbarkeit (Wirksamkeit) von Unionsrecht; unionsrechtskonforme Interpretation; Auflösung von Kollisionen zwischen Unionsrecht und innerstaatlichem Recht; Grenzen unionsrechtskonformer Rechtsfortbildung; Geltungserhaltende Reduktion innerstaatlichen Rechts; Lissabon-Urteil des BVerfG; EuGH Rs Haribo und Österreichische Salinen AG.
Rechtliche Aspekte der geologischen Speicherung von Kohlendioxid
Autor: Mag. Florian Stangl
Mit der Richtlinie 2009/31/EG wurde auf europäischer Ebene eine heiß diskutierte und politisch brisante Technologie reglementiert: die geologische Speicherung von Kohlendioxid (CCS). Durch Injektion des klimaschädlichen Treibhausgases CO2 in den Boden soll der Erderwärmung und ihren Folgen vorgebeugt werden. Diese Abhandlung untersucht verschiedene rechtliche Aspekte des Verfahrens. Dabei werden die europarechtlichen Vorgaben an die Mitgliedstaaten dargestellt. Auch wird der Stand des österreichischen Rechts in Bezug auf die CO2-Sequestrierung untersucht und auf etwaigen Anpassungsbedarf hingewiesen.
§ 364 a ABGB; MinroG; 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr 1013/2006; Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG;
Abscheideanlagen; Carbon Capture and Storage ( CCS ); geologische Speicherung; Haftung; Klimaschutz; Kohlendioxid; Speichergenehmigung; Schließung von Speicherstätten; Überwachungspflichten
Wer zahlt für Netzverluste?
Zur Verfassungskonformität der elektrizitätsrechtlichen Netzverlustentgeltpflicht für Erzeuger
Autor: MMag. Michael Schilchegger
Die Regelung der Systemnutzungstarife im Elektrizitätsrecht ( § 25 ElWOG ) wirft für den Rechtsanwender zahlreiche Fragen auf. In diesem Beitrag steht der Teilaspekt des Netzverlustentgelts im Vordergrund; die Regulierungsbehörde entschied sich mit einer Novelle zur Systemnutzungstarifverordnung dafür, mit jener Entgeltkomponente erstmals auch die Erzeuger elektrischer Energie zu belasten. Erörtert werden bestehende rechtliche Bedenken; der Autor kommt zum Ergebnis, dass die konkrete Ausgestaltung der Regelung Zweifel an ihrer Vereinbarkeit mit dem verfassungsrechtlichen Differenzierungsgebot weckt.
Art 18 B-VG; Art 7 B-VG; § 25 ElWOG; SNT-VO;
Elektrizitätsrecht; Systemnutzungstarife; Netzverlustentgelt; Determinierungsgebot; Erzeuger; Einspeiser; Sachlichkeitsgebot; Vertrauensschutz; Differenzierungsgebot





